...    immer  ?!? 

 

Der Sachverständige hat zu entscheiden, welche Form er anwendet, ob eine sog. Kurzform (gutachterliche Stellungnahme) oder ein Gutachten zu erstellen ist.

 

Zunächst erstellen wir eine Kostenkalkulation

 

Bagatellschäden gibt es  so gut wie selten. Meist kann der unkundige Geschädigte dies kaum einschätzen.

Weil eben nur sehr schwer zu erkennen ist, ob ein Unfallschaden noch als Bagatellschaden eingestuft wird, ist das Gutachten zusätzlich so wichtig. Außerdem erstellen wir nicht sofort ein Gutachten, sondern nehmen zunächst eine Kostenkalkulation vor.

 

Die Grenze vom Bagatellschaden liegt bei etwa 700,00 bis 1.000,00 Euro (siehe BGH-Entscheidungen). Die Versicherer betonen oft, dass ein Gutachten unter der Bagatelleschadensgrenze  nicht erstattet würde. Ein Gutachten sollte somit erst ab obiger, ungefährer Bageatellschadensgrenze erstellt werden?

Wer aber begutachtet den Schaden, also bei einem Begatellschaden, unterhalb jener Grenze? Wer bezahlt die hierfür notwendigen Kosten, etwa wie bei einem privaten in der Werkstatt in Auftrag gegeben Kostenvoranschlag?

Dann hat der geschädigte einen zusätzlichen Schaden! Zudem finden KV's (Kostenvoranschläge) kaum Anerkennung vor Gerichten etc. Die Beweislage würde zudem schwierig!

Daher können auch "Gutachterliche Stellungsnahmen" ab 0,01 Euro Schaden beauftragt werden.

Ein Komplettes Gutachten findet dann nach seiner Bagetellschadensgrenze ohnehin seine Berechtigung.

 

 

Hierbei geht es nicht nur um die Erstattung eines kompletten Gutachtens. Dennoch sind nach der Rechtsprechung, vergleichsweise "Gutachterliche Stellungsnahmen" auch vom Schädiger oder seines Versicheres zu erstatten (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.09.2013, Az. 102 C 3011/13; AG Böblingen, Urteil vom 28.01.2014, Az. 2 C 2391/13; AG Hannover, Urteil vom 24.04.2013, Az. 562 C 1157/13; AG Heidenheim, Urteil vom 27.12.2013, Az. 5 C 699/13).

 

 

 

Weder ein Gutachten noch eine Gutachterliche Stellungnahme stellen nach Ansicht der Gerichte eine Verletzung nach (§254BGB §249BGB) dar.

Ein Konstenvoranschlag einer Werkstatt oder ähnlichem ist hiermit kaum zu vergleichen

 

 

 

Sie werden wahrscheinlich sogar überrascht sein, welche scheinbar geringfügigen Schäden bereits mehr als 1.000 Euro ausmachen können.

Direkt am Unfallort können wir auch alle weiteren Daten aufnehmen, die später für ein Gericht (falls notwendig)  zur eindeutigen Schadensdiagnose erforderlich sind.

 

 Daher fragen Sie uns! 03041702991